Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung machte u.a. Schäden an einer Badezimmereinrichtung geltend, die angeblich auf einen Wasserschaden und ein dadurch erfolgtes plötzliches Abfallen der Fliesen zurückzuführen waren. Später stellte sich heraus, dass die Schäden nicht durch den Wassereintritt verursacht wurden. Das Landgericht Ellwangen sah darin eine arglistige Täuschung des Versicherten, die zur völligen Leistungsfreiheit der Versicherung führte. Bei einer derartigen Täuschung bedarf es auch keiner Belehrung über die Folgen von Falschangaben nach § 28 Abs. 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), um eine Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen. Empfehlung: Gebäudeversicherung mit SB spart Beiträge
Urteil des LG Ellwangen vom 01.03.2010
Aktenzeichen: 2 O 129/09
jurisPR-VersR 1/2011, Anm. 6