Ein von einer Wohngebäudeversicherung gedeckter Überschwemmungsschaden setzt voraus, dass zumindest eine partielle Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes durch oberirdische Gewässer oder Witterungsniederschläge vorliegt. Daher stellt das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht des Gebäudes infolge dessen unzureichender Entwässerung keine Überschwemmung im Sinne der bestehenden Elementarschadenversicherung dar.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.09.2011
Aktenzeichen: 12 U 92/11
NJW-RR 2012, 34
ZfSch 2012, 29