Einer Frau stand ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung zu. Als sie altersbedingt schließlich in ein Wohnheim umziehen musste, meinte der Eigentümer, das Wohnrecht sei erloschen und verlangte den Auszug der von der alten Dame bereits vor Jahren in ihren Haushalt aufgenommenen Tochter.
Das Oberlandesgericht Schleswig ging demgegenüber vom Fortbestand des Wohnrechts aus, da ein subjektives Ausübungshindernis wie die Unterbringung des Berechtigten in einem Alten- und Pflegeheim in der Regel nicht zum Erlöschen des Wohnrechts führt. Insbesondere beim Umzug in ein Pflegeheim ist durchaus denkbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine häusliche Pflege des Wohnrechtsinhabers organisiert werden kann.
Urteil des OLG Schleswig vom 02.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 116/06
OLGR Schleswig 2007, 644
RdW 2007, 644