Hat sich der Vermieter im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht „während der üblichen Tageszeit werktags bis 19 Uhr“ einräumen lassen, ist auch eine Besichtigung am Samstag zwischen 11 und 12 Uhr gerechtfertigt. Denn auch Samstage sind Werktage. Das Interesse des Mieters an einem „erlebnisreichen Samstag“ muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt hinter dem Interesse des von seinem weit entfernten Wohnsitz anreisenden Vermieters an einer möglichst geringen Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit und seines Privatlebens zurücktreten.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.06.2009
Aktenzeichen: 24 U 242/08
Mietrecht kompakt 2009, 150