Eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, handelt nicht zwingend grob fahrlässig und kann daher von der vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherung wegen des verursachten Wohnungsbrandes nicht in Regress genommen werden. Die Frau hatte vor dem Verlassen der Wohnung die Herdplatten von mehreren anderen Töpfen abgedreht und lediglich die eine Herdplatte vergessen. Daraus schloss das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sie mit heißem Fett gerade nicht sorglos und gleichgültig gewesen ist, sondern an sich besonnen gehandelt hat. Das Vergessen des schadensursächlichen Topfes stellte daher ein bloßes „Augenblicksversagen“ dar, das den Vorwurf eines unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertigt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.12.2009
Aktenzeichen: I-10 U 88/09
jurisPR-VersR 4/2010, Anm. 3
Grundeigentum 2010, 121