Nach § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz haftet ein Wohnungseigentümer anteilig entsprechend seiner Eigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Diese Regelung gilt allerdings nur für Verbindlichkeiten, die die Gemeinschaft durch ein Rechtsgeschäft begründet hat (z.B. Handwerkerkosten, Lieferung von Öl oder Gas etc.). Sie gilt jedoch nicht für Zahlungsverpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben.
Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei Abfallgebühren an, deren Rechtsgrundlage auf dem Abfallgesetz des Landes oder einer Gemeindesatzung beruht. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften mit der Folge, dass sich der öffentliche Abfallentsorger in voller Höhe seiner Forderung an jeden Wohnungseigentümer halten kann. Dieser hat dann die Möglichkeit, von den anderen Miteigentümern entsprechend deren Anteilen Ersatz zu verlangen.
Urteil des BGH vom 18.06.2009
Aktenzeichen: VII ZR 196/08
NJW 2009, 2521
MDR 2009, 1034