Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Vereinbarung in einem Verwaltervertrag, wonach der Verwalter bei der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldrückständen eine so genannte Klagegebühr erheben kann, für rechtlich zulässig, sofern der Regelung „gemäßigte“ Gebührensätze zugrunde liegen. Kommt daher ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug und erhebt der Verwalter für die Gemeinschaft Klage gegen ihn, hat er der Gemeinschaft als Schadensersatz auch die im Verwaltervertrag festgeschriebene „Klagegebühr“ zu erstatten.
Hinweis: Teilweise (z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf) wird die Erhebung einer „Klagegebühr“ als unzulässig angesehen.
Beschluss des AG Düsseldorf vom 11.09.2007
Aktenzeichen: 290 II 71/07 WEG
NJW-Spezial 2007, 465