Eine Wohnungseigentümergemeinschaft entschied mit einem rechtmäßigen Beschluss, dass eine 7 Meter hohe Thujenhecke, die sich auf einer Sondernutzungsfläche befand, auf die niedrigst mögliche Höhe zurückzuschneiden ist. Der betroffene Wohnungseigentümer war der Auffassung, er müsse den Zurückschnitt der Hecke lediglich dulden. Da er die Hecke mit dem Erwerb der Wohnung übernommen habe, sei er insoweit nicht verpflichtet, selbst Hand anzulegen.
Der Bundesgerichtshof hielt den Eigentümer auch als sogenannten Zustandsstörer, der die Störung nicht selbst verursacht hat, für verpflichtet, selbst aktiv zu werden, wenn er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, und die Störung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. Beides war hier der Fall.
Beschluss des BGH vom 04.03.2010
Aktenzeichen: V ZB 130/09
WuM 2010, 254