Verbraucher werden durch zahlreiche Vorschriften insbesondere vor übereilten Verkaufsentscheidungen u.a. durch das Recht, bestellte Ware zurückzugeben, geschützt. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der beteiligten Personen in der Regel einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Entscheidend ist, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, weil sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften – z.B. bei Energielieferungsverträgen – in der Regel zur Deckung des eigenen Bedarfs handelt.
Urteil des BGH vom 24.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Pressemitteilung des BGH