Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht keine aktive Mitwirkung der einzelnen Wohnungseigentümer beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen vor, sondern regelt nur eine Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
Dementsprechend kann eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.06.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 77/08
ZfIR 2008, 743