Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum und sind daher nicht als Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers anzusehen. Sie bilden die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum, also zum Treppenhaus oder – wie hier – zu einem Laubengang, von dem aus die einzelnen Wohnungen erreichbar sind. Die Eigentümer können daher mehrheitlich über die (einheitliche) Gestaltung der Wohnungseingangstüren entscheiden.
Urteil des BGH vom 25.10.2013
Aktenzeichen: V ZR 212/12
MDR 2014, 18
ZMR 2014, 223