Ein Wohnungseigentümer hatte auf der seiner Wohnung zugewiesenen Sondernutzungsfläche in unzulässiger Weise eine Hecke errichtet. Die Eigentümergemeinschaft forderte ihn durch Mehrheitsbeschluss zur Beseitigung der Anpflanzung auf. Ohne dem vorher nachzukommen, verkaufte er die Wohnung. Der neue Eigentümer verweigerte die Beseitigung mit der Begründung, er habe die Hecke nicht gepflanzt. Der Beschluss aus den Vorjahren verpflichte daher nur seinen Rechtsvorgänger.
Geht man davon aus, dass der frühere Eigentümer sogenannter Handlungsstörer und der Erwerber sogenannter Zustandsstörer ist, wäre letzterer nach überwiegender Juristenmeinung nur zur Duldung der Störungsbeseitigung (hier durch die Eigentümergemeinschaft) verpflichtet. Danach müsste der neue Eigentümer nicht selbst zur Heckenschere greifen. Anders beurteilt dies das Oberlandesgericht München, das in einem derartigen Fall auch den Zustandsstörer zum aktiven Handeln verpflichtet sieht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die umstrittene Rechtsfrage nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Beschluss des OLG München vom 03.08.2009
Aktenzeichen: 32 Wx 8/09
NZM 2009, 707