Das Landgericht Münster hat entschieden, dass das Schreien eines behinderten Kindes in der Nachbarwohnung keinen Sachmangel darstellt und deshalb eine Minderung des Kaufpreises nicht rechtfertigen kann. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der nach dem Kauf der Immobilie feststellte, dass in einer Nachbarwohnung ein behindertes Kind wohnt, das ständig schreit. Er verlangte deshalb einen Teil des Kaufpreises zurück. Vom Gericht musste er sich sagen lassen, dass das Leben eines behinderten Menschen in der Nachbarschaft nicht unzumutbar sein kann. Vielmehr ist es ein gesellschaftliches Anliegen, Menschen mit Behinderung zu integrieren.
Urteil des LG Münster vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 8 O 378/08
Pressemitteilung des LG Münster