Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er durch dessen Fortsetzung an einer wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Die Rechtsprechung stellt dabei sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Härtegrundes.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung eines Wohnraummietvertrags haben, wenn er anstelle einer völlig veralteten Wohnsiedlung moderne Mietwohnungen errichten will. Dies gilt umso mehr, wenn andere Teile der Siedlung bereits abgerissen und durch Neubauten ersetzt wurden.
Urteil des BGH vom 09.02.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 155/10
MDR 2011, 346
NZM 2011, 239