Der Axel Springer Verlag verlangte von der Stiftung Warentest die Löschung der auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltenen Wort-Bild-Marke „test“ für die Verwendung von Testzeitschriften. Nachdem das Bundespatentgericht die Löschung abgelehnt hat, kam der Verlag der Löschung nun ein bedeutendes Stück näher.
Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass die Marke „test“ für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann nur durch eine Benutzung der Marke überwunden werden, durch die sich das Wort-Bild-Zeichen beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt hat. Anders als für die Vorinstanz genügte es den Karlsruher Richtern nicht, dass 43 Prozent der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen. Dies reicht für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht aus. Das Bundespatentgericht muss nun erneut über das Löschungsbegehren entscheiden.
Beschluss des BGH vom 17.10.2013
Aktenzeichen: I ZB 65/12
Pressemitteilung des BGH