Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine so genannte verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (hier Verkäufer eines Grundstücks) hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Hiervon ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immobilie.
Der Bundesgerichtshof stellt weiter klar, dass der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden kann, weil der Käufer das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Grundstückswert kannte.
Urteil des BGH vom 29.06.2007
Aktenzeichen: V ZR 1/06
BGHR 2007, 953
NJW 2007, 2841