Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es einer Person untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er sich unbefugt verschafft oder gesichert hat, zu verwerten. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nun in einem ersten im Zusammenhang mit sogenannten sozialen Netzwerken stehenden Urteil entschieden, dass Kontakte in einem solchen Netzwerk Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 17 UWG darstellen können. Im konkreten Fall handelte es sich um Kontakte im Rahmen des sozialen Netzwerks XING, das ein Unternehmen zur Kundenakquise und -betreuung nutzte. Nach dieser Entscheidung kann einem aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiter untersagt werden, diese Firmenkontakte geschäftlich weiterhin für sich zu verwenden.
Urteil des ArbG Hamburg vom 24.01.2013
Aktenzeichen: 29 Ga 2/13
jurisPR-ITR 8/2013, Anm. 6