Eine Verwertungsgesellschaft sah ihre Nutzungsrechte an zwei Filmen dadurch verletzt, dass diese von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Da die Nutzer unter einem Pseudonym handelten, verlangte der Rechteinhaber von den Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer. Nachdem die beklagten Unternehmen erklärt hatten, dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, wurde der Auskunftsanspruch auf die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen beschränkt.
Die Klagen hatten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt insoweit Erfolg, als YouTube und Google zur Bekanntgabe der E-Mail-Adressen ihrer Nutzer verurteilt wurden. Dies wurde mit der sich aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ergebenden Verpflichtung begründet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ fällt nach Auffassung des Gerichts nach entsprechend weiter Auslegung auch die E-Mail-Adresse. Keine Anspruchsgrundlage ergab sich jedoch hinsichtlich Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer. Das Oberlandesgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 22.08.2017
Aktenzeichen: 11 U 71/16
DSB 2017, 218