Ein Insolvenzverwalter nahm ein Versicherungsunternehmen auf nochmalige Auszahlung von Versicherungsleistungen in Anspruch, weil dieses an den Insolvenzschuldner, eine GmbH, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen aus dem Versicherungsverhältnis geleistet hatte. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, für die Versicherung habe die Möglichkeit bestanden, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen folgte dieser Argumentation nicht. Auch durch die Möglichkeit, Informationen über laufende Insolvenzverfahren aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, besteht hierzu in der Regel keine Verpflichtung. Die Versicherung konnte sich daher auf Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berufen und muss die Versicherungsleistung nicht erneut erbringen.
Urteil des OLG Bremen vom 30.01.2014
Aktenzeichen: 3 U 52/13
ZIP 2014, 430