Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betriebes aus der Baubranche erklärte der Insolvenzverwalter diesem gegenüber die Freigabe einer gegen einen Vertragspartner gerichteten Werklohnforderung. Dem Vertragspartner war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber die Freigabe der Forderung mitgeteilt worden. In Unkenntnis der Freigabe beglich er sodann die ausstehende Forderung an den Insolvenzverwalter. Der Gläubiger, d.h. das insolvente Unternehmen, verlangte von seinem Vertragspartner daher die nochmalige Zahlung des Werklohns.
Der Bundesgerichtshof sah demgegenüber keine Verpflichtung zur nochmaligen Zahlung. Erbringt ein gutgläubiger Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so tritt in entsprechender Anwendung von § 82 InsO die Befreiung von der Verbindlichkeit ein.
Beschluss des BGH vom 16.12.2010
Aktenzeichen: IX ZA 30/10
ZInsO 2011, 281
MDR 2011, 390