Ist ein mit dem verstorbenen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, steht ihm wie bei einer Ehescheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu (§ 1371 BGB), den die Erben zu erfüllen haben. Sie können die an den überlebenden Ehegatten bezahlte Ausgleichsforderung bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer dann mit ihrem Nennwert als Erblasserschuld vom Nachlasswert abziehen.
Urteil des BFH vom 01.07.2008
Aktenzeichen: II R 71/06
DStRE 2008, 1382