Der Bundesgerichtshof befasste sich in einer aktuellen Entscheidung mit Klauseln über die Zahlungsbedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fitness- und Sportstudios.
Gegen die formularmäßige Verpflichtung der Kunden zur Erteilung einer Einzugsermächtigung hatten die Bundesrichter keine Bedenken. Diese Zahlungsform bedeutet für den Betreiber einen erheblichen Rationalisierungseffekt. Für den Verbraucher ist diese Art der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er die Belastung seines Kontos durch Widerruf rückgängig machen kann.
Keine Gnade fand jedoch die Vereinbarung eines Abbuchungsauftragsverfahrens. Bei dieser Art des Lastschriftverfahrens erteilt der Kunde seiner Bank (Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Das Geldinstitut belastet dementsprechend das Konto des Kunden mit dessen Zustimmung. Da dieser nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen kann, bringt das Abbuchungsverfahren für ihn ganz erhebliche Gefahren mit sich und darf deshalb angesichts der unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers grundsätzlich nicht wirksam in AGB vereinbart werden.
Urteil des BGH vom 29.05.2008
Aktenzeichen: III ZR 330/07
Handelsblatt vom 04.06.2008