Wer einen fest vereinbarten Massagetermin versäumt, muss im Streitfall beweisen, dass er schuldlos verhindert war, die Behandlung in Anspruch zu nehmen. Werden Krankheitsgründe angegeben (hier Migräneanfall), verlangt das Amtsgericht München zum Nachweis die Vorlage eines ärztlichen Attests. Kann die Erkrankung nicht belegt werden, hat der „verhinderte“ Patient die Behandlungskosten zu bezahlen. Die Massagepraxis muss sich dabei nur nachweisliche Ersparnisse (Behandlung anderer Patienten) auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen lassen. Der bloße Hinweis des Patienten auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reicht dafür nicht aus.
Urteil des AG München vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 163 C 33450/08
Wirtschaftswoche Heft 51/2009, Seite 101