Hat es eine Eigentümergemeinschaft versäumt, einen Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, kann sie einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.
Hinweis: Die Gemeinschaft kann sich wegen der offenen Beträge jedoch an den Erwerber der Wohnung halten. Daher ist Wohnungskäufern dringend zu raten, sich vor Vertragsschluss beim Verwalter des Anwesens bezüglich etwaiger Zahlungsrückstände des Verkäufers zu erkundigen und gegebenenfalls in den notariellen Vertrag einen entsprechenden Ausgleichsanspruch aufnehmen zu lassen.
Urteil des OLG München vom 24.05.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 27/07
OLGR München 2007, 648