Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners auch über die gesetzliche Dreimonatsfrist hinaus anfechten, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war (§ 130 InsO). Der Insolvenzverwalter kann dann an den Gläubiger erfolgte Zahlungen zurückfordern. Nicht jede Zahlungsschwierigkeit eines Unternehmens muss jedoch auf eine bereits bestehende Zahlungsfähigkeit hindeuten.
So entschied das Amtsgericht Hamm, dass nicht allein daraus, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, es sei ihm derzeit nicht möglich, die offenen Forderungen zu begleichen, die Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden kann. Diese Mitteilung kann auch lediglich auf eine Unternehmenskrise hinweisen. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Urteil des AG Hamm vom 15.10.2010
Aktenzeichen: 24 C 318/10
jurisPR-InsR 9/2011, Anm. 5