Schließen Eheleute während der Ehezeit einen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung, enden die Zahlungsverpflichtungen nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Das gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.
Dies leitet der Bundesgerichtshof aus § 1357 Abs. 1 BGB ab, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Zwar gilt diese Regelung nach § 1357 Abs. 3 BGB nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Diese Vorschrift hielten die Karlsruher Richter hier aber nicht für anwendbar, weil es sich bei einem Energielieferungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das überdies noch während des Zusammenlebens abgeschlossen wurde. Da es die Ehefrau versäumt hatte, den abgeschlossenen Vertrag zu kündigen, musste sie auch für die nach ihrem Auszug entstandenen Zahlungsrückstände aufkommen.
Urteil des BGH vom 24.04.2013
Aktenzeichen: XII ZR 159/12
BGH online