In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Im entschiedenen Fall ging es um einen geleasten Pkw. In dem Leasingvertrag war – wie üblich – geregelt, dass sich der Leasingnehmer wegen Fahrzeugmängeln ausschließlich an den Autohändler zu halten hat und seine Gewährleistungsrechte im eigenen Namen geltend machen darf. An dem Leasingwagen traten erhebliche Mängel auf, worauf der Leasingnehmer den Rücktritt erklärte. Obwohl der Autohändler damit nicht einverstanden war, stellte der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten ein. Dies akzeptierte nunmehr die Leasinggesellschaft nicht und verlangte die Erfüllung des Leasingvertrags.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Leasingnehmer zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war, seine Zahlungen einzustellen. Ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest. War der Rücktritt danach gerechtfertigt, muss der Leasingnehmer endgültig keine Leasingraten mehr leisten. Der Leasingnehmer soll nach der Entscheidung jedoch bereits dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt sein, wenn er wegen des erklärten Rücktritts klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Urteil des BGH vom 16.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 317/09
NSW BGB § 535