Versäumt es ein Zahnarzt, seinen Patienten nach Einsetzen einer Brücke ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist, ist darin ein schwerwiegender Behandlungsfehler zu sehen. Erleidet der Patient in der Folgezeit durch scharfe Kanten des Zahnersatzes schmerzhafte Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen, ist der Zahnarzt zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (hier 1.000 Euro) verpflichtet.
Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2014
Aktenzeichen: 26 U 56/13
JURIS online