Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 EstG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
Der Bundesfinanzhof hält die Anwendung der Dreimonatsfrist auch bei Leiharbeitnehmern für sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige von seinem Einsatzort erfährt, sondern nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.
Urteil des BFH vom 15.05.2013
Aktenzeichen: VI R 41/12
DB 2013, 1640
DStR 2013, 1533