Ein Händler handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er einen zeitlich befristeten Preisvorteil auch nach Ablauf der Frist zunächst weiter einräumt. Maßgeblich für die Beurteilung des Verhaltens ist der Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage. Ist diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden (zunächst) richtig, weil er den Rabatt nur bis zum Ende der Frist gewähren wollte, kann es ihm angesichts einer unerwarteten Marktlage nicht versagt sein, auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe einzuräumen. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn die Verlängerung der Preisaktion von Anfang an beabsichtigt war.
Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2010
Aktenzeichen: I-4 U 52/10
MDR 2010, 1414