Ein Warenhaus warb in einer Zeitungsbeilage unter dem Schlagwort „Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf” mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Ein Verband zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb sah die Werbung als irreführend an, weil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, während dessen das Angebot gelte, und zog vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof verneinte eine Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung einer solchen Verkaufsförderungsmaßnahme. Zwar verlangt das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot von demjenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme – wie hier eine Preisnachlassaktion – bewirbt, u.a. die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) Zeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Aus der Vorschrift lässt sich jedoch keine Verpflichtung zu einer Befristung als solcher herleiten.
Urteil des BGH vom 11.09.2008
Aktenzeichen: I ZR 120/06
RdW 2009, 23
MDR 2009, 42