Räumt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Mitarbeiters. Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) kommt – so der Bundesfinanzhof – ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft, da sich dann der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts realisiert hat.
Urteil des BFH vom 20.11.2009
Aktenzeichen: VI R 25/05
NWB 2009, 348