Der Europäische Gerichtshof legt die EU-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend aus, dass die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe (hier die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) keine Rückwirkung zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
Urteil des EuGH vom 15.09.2016
Aktenzeichen: C-518/14
DB 2016, 88