Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist zum Ersatz der Stornierungskosten nur bei einem unerwarteten Eintritt einer schweren Erkrankung verpflichtet. Bei der Beurteilung des Merkmals „unerwartet“ kommt es auf den Zeitpunkt der Reisebuchung an.
Tritt ein solches Ereignis ein, ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich nach Kenntnis des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Tut sie das nicht, ist die Versicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen und bei vorsätzlicher Verletzung sogar Leistungsfreiheit geltend zu machen. Die Verletzung der Stornierungsobliegenheit hat stets die Versicherung zu beweisen. Erfährt ein Versicherter erst nach der Buchung durch ein MRT von einem Bandscheibenvorfall und kann er nach Auskunft des behandelnden Arztes auf eine Besserung hoffen, die ihm den Antritt der Reise doch noch ermöglichen könnte, ist er nicht gehalten, die Reise unmittelbar nach Kenntnis der Diagnose zu stornieren.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.05.2010
Aktenzeichen: 7 U 166/09
RRa 2010, 234
NJW-RR 2010, 1620