Wird die Ehe geschieden, so ist für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung des Scheidungsantrags an Ehegatten) maßgeblich. Ist von diesem Stichtag bis zur Rechtskraft der Scheidung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten ein von ihm nicht zu verantwortender Vermögensverlust eingetreten, ist eine Korrektur der ursprünglichen Berechnung ausschließlich nach § 1381 BGB möglich, der besagt, dass die Erfüllung der Ausgleichsforderung nur verweigert werden kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Ob ein solcher Härtegrund vorliegt, hat das Familiengericht zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 04.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 80/10
NJW 2012, 2657
MDR 2012, 1040