Das Finanzgericht Köln weist darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern muss, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen darf. Das Gericht gab der Klage eines Gastwirtes statt, der sich gegen eine Steuerschätzung und die damit verbundene Steuernachzahlung von rund 89.000 Euro für drei Jahre zur Wehr setzte.
Das Finanzamt hatte bei der Prüfung der Gaststätte im Rahmen eines sogenannten „Zeitreihenvergleichs“ die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung nahmen die Finanzbeamten dies zum Anlass, die Buchführung des Gastwirts zu verwerfen und dessen Einnahmen zu schätzen. Dies reichte – so das Gericht – für eine zulässige Schätzung der Einkünfte nicht aus. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Urteil des FG Köln vom 27.01.2009
Aktenzeichen: 6 K 3954/07
StBW 2009, 7