Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes zu entscheiden, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von zwei Euro für jede Eins im Zeugnis auf alle Artikel erhielten. Wie die Vorinstanz vertraten auch die Bundesrichter die Auffassung, dass die an Kinder gerichtete Kaufaufforderung nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Werbung gegenüber Kindern) verstößt, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment des Fachmarktes bezog. Die Werbung hatte auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder und nutzte auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Urteil des BGH vom 03.04.2014
Aktenzeichen: I ZR 96/13
Pressemitteilung des BGH