Nach § 52 StPO (Strafprozessordnung) sind zur Verweigerung einer Zeugenaussage vor einem Strafgericht u.a. der Verlobte des Beschuldigten, dessen Ehegatte, dessen Lebenspartner und Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, berechtigt. Die Aussage eines von den Ermittlungsbehörden vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden (§ 252 StPO).
Ausgenommen hiervon sind jedoch sogenannte Spontanäußerungen des Zeugen, wie eine Mitteilung im Rahmen eines Notrufs an die Polizei nach einem Verkehrsunfall. Ergibt sich hieraus, wer das Unfallfahrzeug gefahren hat, darf dies trotz der späteren Zeugnisverweigerung verwertet werden. Im entschiedenen Fall konnte aus dem Notruf der Ehefrau des Unfallfahrers geschlossen werden, dass dieser den Wagen tatsächlich gefahren hat, was er in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestritt.
Beschluss des LG Stuttgart vom 20.10.2014
Aktenzeichen: 7 Qs 52/14
StRR 2015, 26
Verkehrsrecht aktuell 2015, 106