Gerichte sind im Rahmen von Zivilverfahren nicht verpflichtet, von den Prozessparteien vorgelegte umfangreiche und ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Auch kann der erforderliche Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
Eine solche Fallgestaltung liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch dann nicht vor, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs eine aus sich heraus verständliche und auf eine – wie im Streitfall – nicht einmal eine Seite umfassende Darstellung in den Anlagen konkret Bezug nimmt und die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit verlangt.
Beschluss des BGH vom 02.10.2018
Aktenzeichen: VI ZR 213/17
MDR 2019, 182