Mit der Übersendung eines elektronischen Dokuments (E-Mail) kann eine im Zivilprozessrecht vorgeschriebene oder vom Gericht angeordnete Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes nicht gewahrt werden. Bei E-Mails ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten.
Beschluss des BGH vom 04.12.2008
Aktenzeichen: IX ZB 41/08
CR 2009, 103