Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen eines Zivilprozesses an einem Gerichtstermin teil, zu dem das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat, muss der unterlegene Prozessgegner neben den Auslagen des Geschäftsführers (z.B. Fahrtkosten) auch dessen Verdienstausfall erstatten. Hierzu reicht es aus, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt, was für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin in der Regel anzunehmen ist. Ein konkreter Verdienstausfall muss nicht nachgewiesen werden. Dem Kostenerstattungsantrag kann der durchschnittliche Bruttoverdienst des Geschäftsführers zugrunde gelegt werden.
Urteil des BGH vom 02.12.2008
Aktenzeichen: VI ZB 63/08
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