§ 93 ZPO (Zivilprozessordnung) regelt, dass der Kläger trotz Begründetheit des Klageanspruchs die Prozesskosten selbst zu tragen hat, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Oberlandesgericht Celle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte das Anerkenntnis innerhalb der Frist abgeben muss, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf die Klage oder eine Klageänderung gesetzt hat. Bei einem späteren Anerkenntnis hat der Beklagte nach den Regeln der Zivilprozessordnung als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss des OLG Celle vom 22.01.2009
Aktenzeichen: 6 W 5/09
efundus