Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Ausnahme lassen die obersten Finanzrichter jedoch für den Fall zu, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
So wurde die steuerliche Berücksichtigung der Verfahrenskosten im Falle einer Frau ausnahmsweise zugelassen, die in einer Erbschaftsangelegenheit von ihrem Bruder verklagt worden war und trotz Obsiegens im Prozess ihre Anwaltskosten und die Gerichtskosten von insgesamt über nahezu 7.000 Euro von der Gegenseite nicht erstattet bekam.
Urteil des BFH vom 18.06.2015
Aktenzeichen: VI R 17/14
DStR 2015, 1862
DB 2015, 1936