Das Betreiben eines Taubenschlags mit mehr als 60 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet entspricht – so das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) – nicht mehr einer der üblichen Wohnnutzung entsprechenden typischen Freizeitbetätigung. Hat die Nutzung zur Folge, dass Grundstücke der Nachbarn durch den Kot der Brieftauben sowie Federn- und Flaumflug verunreinigt werden und die Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisen, störende Geräusche beim Flügelschlagen verursachen, kann die Taubenhaltung zumindest in diesem Umfang untersagt werden.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 25.07.2012
Aktenzeichen: 4 L 625/12.NW
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