Der gesetzlichen Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung entspricht ein gewerblicher Internetanbieter nicht, wenn der mit dem Begriff „Impressum” gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Internetseite des Anbieters platziert ist.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 04.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 187/07
OLGR Frankfurt 2009, 203