Ein Wohnraummietvertrag enthielt bei der Vereinbarung über die vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen folgende Quotenabgeltungsklausel: „Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen gerechnet ab Übergabe der Mietsache während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bäder und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33 % der Kosten; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66,66 % …“ Es folgte eine lange Aufzählung unterschiedlicher Quoten für Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten, Nebenräume, Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel mit unterschiedlichen Zeiträumen.
Der Bundesgerichtshof sah in der Quotenabgeltungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil sie von diesem bei Vertragsschluss zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung die Anstellung mehrfach hypothetischer Betrachtungen verlangte, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zuließen.
Urteil des BGH vom 18.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 242/13
NJW 2015, 1871
MDR 2015, 636