Ein bis zu eineinhalb Zentimeter kürzeres Bein nach einer Hüftoperation stellt in der Regel keinen Behandlungsfehler dar. Eine Differenz der Beinlänge in diesem Umfang ist – so das Amtsgericht München – bei solchen Operationen typisch.
Urteil des AG München vom 23.09.2008
Aktenzeichen: 154 C 24159/04
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