Bis zum 31. August 2001 war die zulässige Dauer einer Mietzinsstaffel auf zehn Jahre beschränkt (§ 10 MHG). Seit der Mietrechtsreform am 1. September 2001 können auch längerfristige Staffelzinsvereinbarungen getroffen werden. Ist bei einem Altvertrag die Zehnjahresfrist überschritten, führt dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung. Die Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht. Ansonsten sind die Mietvertragsparteien an die Vereinbarung gebunden.
Urteil des BGH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 23/08
BGHR 2009, 327
RdW 2009, 324
MDR 2009, 253