Der Käufer einer Verpackungsmaschine rügte nach der Inbetriebnahme eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine, weil diese lediglich neun statt der geforderten 20 Beutel je Minute produzierte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung – insbesondere hinsichtlich einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit der Maschine – hatten die Vertragsparteien nicht getroffen. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Sachmangel ab.
Die maßgebliche Vorschrift des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zielt mit dem Merkmal der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch den Käufer geeignet ist. Da die vom Käufer erwartete Nutzungsart weder im Vertrag festgelegt noch vom Verkäufer in sonstiger Weise erkennbar war, standen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu.
Urteil des BGH vom 20.03.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 213/18
MDR 2019, 597