Der für Kreisstraßen zuständige Landkreis kommt seiner Verkehrssicherungspflicht hinreichend nach, wenn er bei winterlichen Wetterverhältnissen Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen regelmäßig auf besondere Gefahrenstellen überprüft. Ein sofortiges Räumen und Streuen bei Eintritt von Straßenglätte kann von Kraftfahrern in der Regel nicht erwartet werden.
Sie sind bei Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt selbst gehalten, die Straßenbeschaffenheit genauestens zu beobachten und mit erhöhter Sorgfalt zu fahren. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit von 90 auf 70 km/h, nachdem ein Unfallfahrer ein „leichtes Versetzen“ des Wagens bemerkt hatte, reicht nach Auffassung des Landgerichts Coburg hierbei nicht aus. Es wies dessen Schadensersatzklage gegen den Landkreis wegen Verletzung der Streupflicht als unbegründet ab.
Urteil des LG Coburg vom 06.07.2012
Aktenzeichen: 22 O 729/11
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